Am 24. April 2024 veröffentlichte Vincent Reynouard auf seinem Blog Sans Concession einen Essay unter dem Titel „Eine Besessenheit, die die Bedeutung des revisionistischen Kampfes bestätigt” (Un acharnement qui confirme l’importance du combat révisionniste).
Im ersten Teil seines Essays geht Vincent auf die neuen und zumindest teilweise unerwarteten juristischen Herausforderungen ein, mit denen der Staat ihn und seine Anwälte seit seiner Überstellung nach Frankreich konfrontiert.
Der zweite Teil des Essays untersucht die staatlichen Maβnahmen, die angewendet werden, um eine Geschichtsversion des zweiten Weltkrieges im gesellschaftlichen Bewusstsein zu verankern, die wissenschaftlich längst unhaltbar geworden ist. Die Erörterung konzentriert sich dabei auf die ideologische Erziehung der Jugend und auf die offiziell geförderte französische Erinnerungskultur.
Der erste Teil ist thematisch ausreichend geschlossen, um hier gesondert in deutscher Übersetzung zu erscheinen. Die separate Veröffentlichung geschieht auch aus aktuellen Gründen. Vincent ist einer der aktivsten und produktivsten europäischen Revisionisten. Er verdient unsere Unterstützung. Leser, die ihm bei der Finanzierung seiner Verteidigung im anstehenden Gerichtsverfahren helfen wollen, können über seinen Blog spenden. Bitte besuchen Sie dazu blogue.sansconcession.net, Menüpunkt Faire un don !
Eine Besessenheit, die die Bedeutung des revisionistischen Kampfes bestätigt
(Teil 1)
Gliederung:
1. Bestrebungen, mich mundtot zu machen
1.1. Enttäuschte Erwartungen
1.2. Ich werde niemals meinen Mund halten
1.3. Auβergewöhnliche juristische Winkelzüge
1.4. Die französische Justiz „macht Dampf”
2. Auf der Suche nach einem mutigen schottischen Rechtsanwalt
2.1. Ein Anwalt, für den der revisionistische Kampf eine schwere Bürde ist
2.2. Die Verteidigung der Meinungsfreiheit ohne WENN und ABER
2.3. Kontraproduktive gerichtliche Wortgefechte über Fragen der Form
2.4. Die Folgen eines kompromisslosen Kampfes für die Wahrheit
2.5. Die schottische Justiz muss in die Pflicht genommen werden
3. Es steht zu viel auf dem Spiel, als dass ich mir den Mund verbieten lassen würde
Am 17. April 2024 hatte ich vor einem Strafrichter des Pariser Gerichtshofes Tribunal de grande instance zu erscheinen. Weshalb hatte ich eine gerichtliche Vorladung erhalten? Weil Frankreich darauf hinarbeitet, die Anklage gegen mich zu erweitern und mehrere neue Punkte in die Anklageschrift aufzunehmen.
Das ist folgendermaβen zu verstehen: Nachdem Frankreich meine Auslieferung von Schottland erwirkt hat, ersucht es nunmehr die zuständigen schottischen Behörden um ihr Einverständnis dafür, dass zwei frühere Strafurteile und ein Strafbefehl, die gegen mich im Zeitraum von 2017 bis 2021* erlassen wurden, in meinem nächsten Gerichtsverfahren berücksichtigt werden. Strafen, die nicht von im Auslieferungsersuchen erwähnten Handlungen herrühren, sondern diesen zeitlich vorausgingen, sollen jetzt vollstreckbar werden. (*Im genannten Zeitraum hielt ich mich in England auf.)
1. Bestrebungen, mich mundtot zu machen
1.1. Enttäuschte Erwartungen
Artikel 695-18 des Strafgesetzbuches der Republik Frankreich stipuliert:
„Hat die Staatsanwaltschaft, die den europäischen Haftbefehl1 erlieβ, die Überstellung der zur Fahndung ausgeschriebenen Person erreicht, dann darf diese Person nicht wegen Straftaten verfolgt, verurteilt oder mit Freiheitsentzug bestraft werden, die den im Auslieferungsersuchen erwähnten Straftaten zeitlich vorausgehen. … Die [nach Frankreich überstellte] Person darf nicht für andere Taten verfolgt, verurteilt oder mit Freiheitsentzug bestraft werden als ausschlieβlich für jene, mit denen das Auslieferungsersuchen begründet worden war.”
Die französischen Justizbehörden begründeten ihr Auslieferungsersuchen mit sieben Videos, die ich zwischen September 2019 und April 2020 im Internet veröffentlicht hatte. Sie lieβen die Strafurteile und den Strafbefehl aus dem Zeitraum von 2017 bis 2021 im Ersuchen auβer Betracht. Wenn meine Gefängnisstrafen aus den beiden Urteilen zeitlich addiert werden, so ergibt sich für mich eine Gesamtstrafdauer von fünfzehn Monaten. Separat betrachtet, würde jede der beiden Gefängnisstrafen weniger als ein Jahr betragen und könnte deshalb nicht zur Begründung eines Auslieferungsersuchens herangezogen werden.2
Nachdem ich am 2. Februar 2024 – unter polizeilicher Bewachung und Handschellen tragend – an die französische Justiz überstellt worden war, wurde ich einem Untersuchungsrichter vorgeführt. Im Zusammenhang mit den sieben in der Anklageschrift aufgeführten Videos stellte mich der Richter unter gerichtliche Aufsicht.
Die Anklage gegen mich lautet auf :
- „öffentliche Leugnung, Verharmlosung und Trivialisierung eines Kriegsverbrechens”
- „öffentliche Anfechtung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, das während des zweiten Weltkrieges begangen wurde”
- „öffentliche Aufstachelung zum Hass und zur Gewalt auf der Basis von …”
Da eine Untersuchungshaft im Fall von Pressedelikten wie den meinen nicht – oder vielmehr noch nicht – rechtlich zulässig ist, verlieβ ich noch am selben Abend das Gerichtsgebäude als freier Mann.
1.2. Ich werde niemals meinen Mund halten
Für meine Widersacher war die Enttäuschung groβ. Schlieβlich hatten mich einige von ihnen bereits im Gefängnis gesehen. Nachdem die schottische Justiz am 12. Oktober 2023 in erster Instanz meine Auslieferung bewilligt hatte, gab Benoît Sadry, Präsident der Nationalen Vereinigung der Angehörigen der Märtyrer von Oradour-sur-Glane (Association nationale des familles des martyrs d’Oradour-sur-Glane) den folgenden Kommentar ab:
„Wir können uns selbst dazu gratulieren, dass er bei uns in Frankreich ins Gefängnis kommt.”
Zudem waren gewisse Leute fest davon ausgegangen, dass ich nach einer fünfzehnmonatigen Haftzeit in Schottland, nach einem Auslieferungsverfahren und dem unmittelbar der Überstellung folgenden Termin bei einem Untersuchungsrichter, aber auch angesichts meiner gerichtlichen Auflagen (contrôle judiciaire), von nun an den Mund halten werde – immer in der Hoffnung, meinen Fall nicht noch schlimmer zu machen.
Diese Leute haben sich geirrt. Noch am Abend meiner Ankunft in Frankreich gab ich Jérôme Bourbon und Florian Rouanet ein Interview, das als Video aufgezeichnet wurde. Dazu kamen später noch die Interviews mit Égalité et Réconciliation und mit Nerée Osa. Die Krönung war für mich die Teilnahme an einer Sendung von Géopolitique profonde, moderiert von Mike Borowski. Die beiden anderen zur Sendung eingeladenen Gesprächspartner waren Alain Soral und Alexandre Juving-Brunet.
Ich sollte noch meine Vorträge mit anschlieβenden Gesprächsrunden erwähnen, die von verschiedenen Wochenzeitungen und Foren in fast allen Landesteilen organisiert werden. Ich habe schon meine Zusage gegeben für Vorträge in Nantes, Chartres, Quimper, Rouen, Montauban, Perpignan, Le-Puy-en-Velay und Lyon. Weitere Treffen sind vorgesehen. Meine Vortragsreisen sollen praktisch quer durch Frankreich gehen – von Vannes bis nach Straβburg, von Dünkirchen bis in die Savoyer Region.
Nicht zuletzt schreibe ich auch Artikel, die in Rivarol, auf meinem Blog (mit digitalem Infobrief) und auf meinem Medienkonto bei GAB erscheinen.
1.3. Auβergewöhnliche juristische Winkelzüge auf der Basis des Strafgesetzbuches
Im Juni 2023 erklärte Jean-Yves Camus, Leiter des Observatoire des radicalités politique der Stiftung Fondation Jean-Jaurès:
„Wenn man es mit einem doktrinären Fanatiker wie Reynouard zu tun hat, dann bringt ihn leider nur das Gefängnis dazu, von seiner Propaganda abzulassen.”
Seit dem 2. Februar 2024 – also seitdem die Frage nach einer angemessenen Strafe für mich erneut steht – entpuppen sich meine Gegner.
Welchen Zweck verfolgt die Erweiterung der Anklage? Diese Maβnahme basiert auf Artikel 695-18 des französischen Strafgesetzbuches. Wie bereits erwähnt, hindert dieser Artikel Frankreich daran, mich ohne gröβeren Verzug ins Gefängnis zu stecken – einfach unter Verweis auf zwei Gerichtsurteile und auf einen Strafbefehl, die während meiner britischen Exilzeit gegen mich ergangen waren.
Artikel 695-18 enthält allerdings auch einen Passus, der festlegt, unter welchen Umständen Ausnahmen zulässig sind. Laut diesem Passus darf die französische Justiz ihre Absicht, dem Auslieferungsersuchen zeitlich vorausgehende gerichtliche Strafen zu vollstrecken, nicht umsetzen, es sei denn
„… dass die Justizorgane des Staates, der die Auslieferung bewilligte und die Überstellung der verfolgten Person veranlasste, diesem Vorgehen ausdrücklich zustimmen.”
Also wird sich Paris an Edinburgh wenden und um die nötige Zustimmung bitten.
In meiner Gegenwart und in Gegenwart meines Anwalts gab der Strafrichter zu, dass wir es hier mit einem Rechtsmechanismus zu tun haben, der sehr selten zur Anwendung kommt. In Auslieferungsverhandlungen zwischen Frankreich und Groβbritannien ist es das erste Mal, dass eine solche Taktik zur strafrechtlichen Verfolgung von Pressedelikten eingesetzt wird.
Der Strafrichter wies ebenfalls darauf hin, dass es sich bei den Rechtsbrüchen, die während meiner britischen Exilzeit zu zwei gerichtlichen Verurteilungen und zu einem Strafbefehl in Frankreich führten, um „alte Delikte” handelt. Speziell bezieht sich die französische Justiz auf drei Publikationen (zwei Videos und ein Buch, glaube ich), die in den Jahren 2014 bzw. 2017 und 2019 erschienen. Mit anderen Worten sollen Pressedelikte, die zwischen fünf und zehn Jahren alt sind, in den anstehenden Prozess gegen mich einflieβen.
1.4. Die französische Justiz „macht Dampf” („Pressons, pressons!”)
Solche Detailfragen erscheinen wie Nebensächlichkeiten, wenn man sich vergegenwärtigt, worum es eigentlich geht. Im Kern geht es darum, dass mich meine Widersacher unbedingt mundtot machen wollen. Nachdem sie alle Hebel in Bewegung gesetzt hatten, um meine Auslieferung zu erreichen, lassen sie nun nichts unversucht, um mich schnellstmöglich einzusperren.
Die geplante Erweiterung der Anklage gegen mich macht eine erneute gerichtliche Anhörung in Edinburgh nötig. Was den Entscheidungsspielraum der zuständigen schottischen Richter (Magistrates) angeht, so werden sie vor einer Alternativwahl stehen: JA oder NEIN. Sie können der französischen Justiz die Befugnis erteilen, die drei erwähnten Gerichtsentscheidungen jetzt als vollstreckbar zu behandeln. Sie können ihr diese Befugnis natürlich auch verwehren.
In Anbetracht der typischen Schwerfälligkeit des Verwaltungsapparates war mein Anwalt davon ausgegangen, dass mein Fall frühestens in einem Jahr vor Gericht verhandelt werden kann. Am 17. April 2024 stellte der Strafrichter jedoch klar, dass Frankreich hofft, innerhalb einer Woche mit der schottischen Seite einen Termin für die gerichtliche Anhörung vereinbaren zu können. Die Anhörung selbst soll noch vor dem Sommer 2024 in Edinburgh stattfinden. Ja, es spricht in der Tat alles dafür, dass man mich so bald wie möglich hinter Gitter bringen will…
2. Auf der Suche nach einem mutigen schottischen Rechtsanwalt
Schon jetzt bereiten wir uns auf die gerichtliche Anhörung in Schottland vor. Wir werden auch mit einem schottischen Rechtsanwalt Verbindung aufnehmen.
2.1. Ein Anwalt, für den der revisionistische Kampf eine schwere Bürde ist
Ich habe beschlossen, das Mandat nicht erneut dem selben schottischen Anwalt zu erteilen, der mich von Beginn meiner Haftzeit in Edinburgh an juristisch vertreten hatte. Im Laufe der Monate verstärkte sich bei mir der Eindruck, dass er Angst bekommen hatte.
Im November 2022 übernahm dieser Anwalt meine Verteidigung voller Enthusiasmus. Warmherzig versicherte er mir: „Wenn man den Geschichtsrevisionismus zur Straftat erklärt und Menschen dafür ins Gefängnis wirft, dann kann man ebenso gut die Sklaverei wieder einführen. Menschenrechte sind unteilbar.”
Später sagte er mir allerdings: „Ich habe Telefonanrufe von zahlreichen Journalisten bekommen, auch von israelischen. Ich verteidige Sie auf der Grundlage des Rechts. Aber ich habe nicht vor, mich zu Ihrem Sprachrohr machen zu lassen. Ich wünsche mir einen friedlichen Tod in meinem Bett.”
Während Woche um Woche verging, musste ich feststellen, dass er – in Zusammenarbeit mit seinem das Mandat teilenden Anwaltskollegen – nur das Nötigste für meine Verteidigung leistete. Insbesondere wünschte er nicht, dass ich mich im Gerichtssaal direkt an die Richter wende. In einer Anhörung nach der anderen saβ ich wie unbeteiligt da – als wäre ich lediglich ein „Ausstellungsstück”, nach dem das Verfahren benannt war. Während mein Schicksal entschieden wurde, nahmen die Richter kaum Notiz von mir. Gleichzeitig verzichtete mein Anwalt bewusst darauf, mir das Wort zu geben.
Noch heute sind mir verschiedene Sätze des schottischen Staatsanwalts im Ohr. Besonders klar erinnere ich mich an seine Behauptung, dass meine Videos einen „entsetzlichen Antisemitismus” zum Ausdruck brächten.
In Vorbereitung auf meine gerichtlichen Anhörung im September 2023 übergab ein Mitarbeiter von mir der Verteidigung eine Akte, die meine ab 2018 gesammelten Äuβerungen zum „jüdischen Problem” enthält. Diese Akte lässt keinen Zweifel daran, dass meine Grundeinstellung „judäo-neutral” (judéo-indifférent) ist. Ich bin „judäo-neutral” aus Überzeugung – und nicht etwa aus irgendwelchen strategischen Erwägungen heraus.
Nachdem der Staatsanwalt mir „entsetzlichen Antisemitismus” vorgeworfen hatte, wäre der rechte Moment gekommen gewesen, den Inhalt der Akte in die Debatte einzubringen. Mein Anwalt tat dies jedoch nicht. Stattdessen beschränkte er sich darauf zu sagen, dass meine Videos in ihrem inneren Zusammenhang und in ihrer Gesamtheit bewertet werden müssten. Einzelne Auszüge aus den Videos dürften nicht losgelöst vom Kontext betrachtet werden. Damit hatte er freilich recht.
Dennoch meine Kritik: Mein Anwalt unterlieβ es, die Videoauszüge näher zu erörtern und längere Abschnitte aus den Videotranskripten vorzutragen, um nachzuweisen, dass sie Teile einer logisch geschlossenen Argumentationskette sind. Meine Videokommentare sind frei von jeder Spur von „Hass”. Mein Anwalt zog es indessen vor, die Diskussion im Gerichtssaal auf die strittige Frage zu lenken, ob meine Videokommentare „beleidigend” oder ob sie „zutiefst beleidigend” seien. Es überraschte nicht, dass der Staatsanwalt sie als „zutiefst beleidigend” einstufte.
2.2. Die Verteidigung der Meinungsfreiheit ohne WENN und ABER
Um meinen Anwalt für die Gerichtsdebatte über den „beleidigenden” oder „zutiefst beleidigenden” Inhalt meiner Aussagen mit Argumenten auszurüsten, lieβ ich ihm eine Kopie des Urteils im Gerichtsfall Handyside gegen das Vereinigte Königreich vom 7. Dezember 1976 zukommen.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt klar:
„Der Grundsatz der Meinungsfreiheit gilt nicht nur für Informationen oder Ideen, die positiv aufgenommen oder als harmlos oder unbedeutend angesehen werden. Er gilt auch für solche Informationen und Ideen, die den Staat oder irgendeinen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen. So wollen es Pluralismus, Toleranz und Aufgeschlossenheit. Ohne diese gibt es keine ‚demokratische Gesellschaft’.”
Darüber hinaus wies ich meinen Anwalt auf das Vorwort zu Robert Faurissons Buch Mémoire en Défense (1980) hin. Es wurde von dem jüdischen Autoren Noam Chomsky verfasst. Chomsky betonte in dem Vorwort:
„Selbst wenn Faurisson tatsächlich ein besessener Antisemit und ein fanatischer Nazianhänger wäre, […] dann hätte das absolut keinen Einfluss auf die Rechtmäβigkeit der Verteidigung seiner Bürgerrechte. Im Gegenteil, es würde es umso dringlicher machen, seine Rechte zu verteidigen, denn – ich wiederhole – es ist seit Jahren und sogar seit Jahrhunderten eine Binsenwahrheit, dass das Recht der freien Meinungsäuβerung gerade dann am intensivsten verteidigt werden muss, wenn es um entsetzliche Ideen geht. Es ist ziemlich leicht, die Meinungsfreiheit solcher Leute zu verteidigen, die eigentlich keiner Verteidigung bedürfen.”
2.3. Kontraproduktive gerichtliche Wortgefechte über Fragen der Form
Ich hatte gehofft, dass mein schottischer Anwalt die erhaltenen Unterlagen und Hinweise gezielt in seine Verteidigungrede einbezieht, um zu bekräftigen, dass ich das Recht habe, meine historischen und politischen Auffassungen anderen Menschen auf ruhige Weise zu vermitteln – und zwar jenseits von Wertungskategorien wie „beleidigend” und „zutiefst beleidigend”.
Mein Anwalt kritisierte die Anwendung eines britischen Gesetzes, das „zutiefst beleidigende” Kommunikationsinhalte kriminalisiert, auf meinen Fall als einen Missbrauch dieses Gesetzes. Gleichzeitig unterlieβ er es jedoch, die Veröffentlichung meiner „beleidigenden” Ansichten zu rechtfertigen. Er hätte sich auf das Urteil im Gerichtsfall Handyside gegen das Vereinigte Königreich oder auf das Vorwort von Noam Chomsky stützen können, um genau das zu tun.
Auf die Anschuldigungen des Staatsanwalts entgegnete mein Anwalt eher schüchtern: „Ich schätze ein, dass man die Äuβerungen meines Mandanten als ‚beleidigend’ betrachten kann. Sie sind aber keinesfalls ‚zutiefst beleidigend’. ”
In jenem Augenblick begriff ich, dass wir den Prozess bereits verloren hatten. Die gerichtliche Auseinandersetzung wurde nicht mehr strikt auf rationaler Ebene geführt. Unsere Seite berief sich nicht auf klar definierte Positionen von Personen und Institutionen, deren Unbefangenheit auβer Frage steht. Stattdessen hatte es die Verteidigung zugelassen, dass die Debatte vor Gericht auf ein Niveau hinabglitt, auf dem die Willkür regierte. Rein nach persönlichem Gutdünken etikettierte man meine Äuβerungen entweder als „beleidigend” oder als „zutiefst beleidigend”. Hätten wir eine Diskussion zum Thema „Welches biologische Geschlecht haben Engel?” geführt, dann hätten wir uns auf einem vergleichbaren intellektuellen Niveau bewegt. Es war vorauszusehen, dass Richter ohne Mut meine Äuβerungen als „zutiefst beleidigend” bewerten würden.
2.4. Die Folgen eines kompromisslosen Kampfes für die Wahrheit
Heute bin überzeugt, dass mein Anwalt Telefonanrufe und Nachrichten erhielt, die ihn – ob nun zu Recht oder zu Unrecht – einschüchterten. Ich mache ihm deshalb keine Vorwürfe. Auf Grund meines offenen Bekenntnisses zum Nationalsozialismus habe ich diese Situation weitgehend selbst zu verantworten.
Gewiss, ich habe wiederholt erklärt, dass das Dritte Reich und der Nationalsozialismus nicht deckungsgleich sind. Der Nationalsozialismus Hitlerscher Prägung war eine spezielle Erscheinungsform des Nationalsozialismus. Diese existierte in einem bestimmten historischen Zeitraum und in einem bestimmten Land, um bestimmte Probleme zu lösen. Der deutsche Nationalsozialismus ging auch einher mit einer Vielzahl von Fällen menschlichen Elends. Man denke zum Beispiel an die „Euthanasie” psychisch Kranker und an Experimente, in denen Menschen direkte Versuchsobjekte waren. Man denke auch an die radikale Judenfeindlichkeit und die Einrichtung von Konzentrationslagern im Dritten Reich.
Man kann Nationalsozialist sein, ohne eine Gesellschaft anzustreben, die das Dritte Reich bis in alle Einzelheiten nachzuahmen versucht. Allerdings sind nur wenige Leute bereit, meinen diesbezüglichen Erläuterungen ernsthaft zuzuhören. Für die übergroβe Mehrzahl ist ein „Nazi” ein gefährlicher Irrer, der beabsichtigt, Juden, Menschen mit geistigen Behinderungen und Angehörige „minderwertiger Rassen” massenweise abzuschlachten. Ein „Nazi” ist in ihren Augen jemand, der politische Gegner in Konzentrationslagern einpfercht, die heranwachsende Generation indoktriniert, die Kultur zerstört und die Rolle der Frau auf ihre Mutterfunktion reduziert. Es verwundert daher nicht, wenn häufig schone eine einzige Frage ausreicht, um einen Rechtsanwalt einzuschüchtern: „Und Sie verteidigen einen Nazi?”
2.5. Die schottische Justiz muss in die Pflicht genommen werden
Nun hoffe ich, einen schottischen Verteidiger zu finden, der mehr Mut aufbringt. Es wird nötig sein, dass wir ihn auf das hysterisch-repressive geistige Klima einstimmen, das gegenwärtig in Frankreich herrscht.
Wir wünschen uns, dass mein zukünftiger schottischer Verteidiger die Vertreter der Justiz seines Landes zur Rechenschaft zieht und sie mit folgenden Überlegungen konfrontiert:
„Sie haben eine britische Tradition verletzt, nach der politisch Verfolgten hierzulande Asyl zu gewähren ist. Sie haben einen französischen Staatsbürger in sein Land überstellen lassen, dessen einziges „Verbrechen” darin besteht, historische und politische Ansichten geäuβert zu haben, die den dortigen Machthabenden missfallen. Sind Sie nun zu einer weiteren Schandtat bereit, indem Sie Frankreich dazu befugen, ihn ins Gefängnis zu stecken? Wollen Sie wirklich, dass Gerichtsurteile vollstreckt werden, die auf der Basis eines freiheitsfeindlichen französischen Gesetzes gefällt wurden, für das es im britischen Gesetzeswerk kein Äquivalent gibt?”
Ob wir wohl einen Anwalt finden werden, der mutig genug ist, diese Strategie umzusetzen? Sollte uns das gelingen, dann bliebe immer noch die Frage offen, ob die verantwortlichen Richter Skrupel haben, ein weiteres Mal ein britisches Gesetz zu missbrauchen.
Unsere Erfolgsaussichten scheinen gering, wenn nicht gar illusorisch zu sein. Entscheidend ist jedoch nicht, ob wir eine realistische Siegeschance haben. Selbst wenn wir nicht gewinnen können, ist es unsere Pflicht, uns aktiv zur Wehr setzen und den Rechtsskandal öffentlich anzuprangern.
3. Es steht zu viel auf dem Spiel, als dass ich mir den Mund verbieten lassen würde
Sollte man nun aus alledem schlussfolgern, dass ich noch vor dem Sommer bzw. unmittelbar nach einer Entscheidungsfindung in Edinburgh erneut den Weg ins Gefängnis antreten muss? Nein, denn falls Schottland der französischen Justiz das gewünschte Einverständnis gibt, werde ich gegen die beiden Gerichtsurteile Berufung und gegen den Strafbefehl Kassationsbeschwerde einlegen. Im Hinblick auf die beiden Gerichtsurteile würde das bedeuten, dass man – prinzipiell – mit den entsprechenden Verfahren wieder von vorn anfangen müsste. Die dritte juristische Angelegenheit müsste ebenfalls neu geprüft werden. All das würde mehrere Monate in Anspruch nehmen.
Mein Plan ist, in diesen zusätzlichen Monaten in Freiheit noch möglichst viele Vorträge zu halten und möglichst viele Artikel zu schreiben. Mein Leben habe ich dem Revisionismus gewidmet. Strafmaβnahmen und Drohungen werden mich nicht dazu bringen, einen Rückzieher zu machen und den Mund zu halten
Manche Leute tadeln mich für meine „Verbohrtheit”. Sie halten mir vor: „Sie haben schon Ihre Familie in einem Kampf geopfert, der die Franzosen nicht interessiert. Die Leute machen sich Sorgen über eine Zukunft, für die jetzt, in der Gegenwart, die Weichen gestellt werden. Die Vergangenheit interessiert sie nicht.”
Richtet man sich nach den Ergebnissen einer kürzlich veröffentlichten Umfrage (Ipsos, September 2023), dann stimmt es, dass die Franzosen sich in erster Linie über die Kriminalität, über ihre Kaufkraft, die Umwelt, soziale Ungleichheit und über die allgemeine Wirtschaftslage des Landes Sorgen machen.
Wenn es jedoch der Wahrheit entspräche, dass die Vergangenheit in keiner Weise mehr die Gegenwart prägt, dann würden mich die staatlichen Behörden doch in Ruhe lassen. Wie ich hier aber an einer Reihe von Beispielen verdeutlicht habe, bemühen sie sich nach Kräften, mich schnellstmöglich mundtot zu machen.
Diese Tatsache ist auch deshalb besonders aufschlussreich, weil ich über keine persönlichen Kontakte zu den groβen und tonangebenden Vertretern der Medienbranche verfüge. Weder kooperiere ich in irgendeiner Form mit Hochschulen und Universitäten, noch empfange ich nennenswerte finanzielle Unterstützung von privaten Sponsoren. Seit dreiβig Jahren gebe ich meine Bücher und Broschüren selbst heraus. Meinen Lebensunterhalt verdiene ich, indem ich Privatunterricht gebe.
Die Repressalien, mit denen mich der Staat auf Grund meiner revisionistischen Publikationen zur Geschichte des zweiten Weltkrieges überzieht, sprechen eine deutliche Sprache. Sie belegen, dass die historische Epoche des zweiten Weltkrieges nach wie vor starke Auswirkungen hat. Sie ist eine Epoche, die sowohl unsere Gegenwart als auch unsere Zukunft prägt.
- Die formal-juristische Basis für Vincents Inhaftierung in Schottland war ein Trade and Cooperation Agreement zwischen Groβbritannien und Frankreich. Das trägt der Tatsache Rechnung, dass Groβbritannien nicht mehr Mitglied der EU ist. ↩︎
- Bei den Presse- und Meinungsdelikten, für die Vincent zwischen 2017 und 2021 in Abwesenheit verurteilt worden war, handelt es sich nicht um „auslieferungsfähige Straftaten”. Als „auslieferungsfähig” gelten Straftaten gewöhnlich nur dann, wenn sie nach dem Recht des ersuchenden Staates wie auch nach dem Recht des um die Auslieferung ersuchten Staates mit einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden können. ↩︎