Die englischsprachige Originalfassung dieses Artikel wurde am 12. Oktober 2023 auf der Website der britischen Zeitschrift Heritage and Destiny veröffentlicht. This article is also available in Spanish – Este artículo también está disponible en español.
Weitere Beiträge zur Causa Reynouard und zu geschichtsrevisionistischen Themen finden Sie auf dem englischsprachigen Blog Real History des Autors Peter Rushton. Mehrere von Peter Rushtons Artikeln sind auch in französischer, spanischer und deutscher Übersetzung erschienen.
Heute traf ein Edinburgher Richter eine Anordnung, die uns der Kriminalisierung des Geschichtsrevisionismus in Groβbritannien einen Schritt näher bringt. Er wies an, dass der Auslieferung des französischen Intellektuellen Vincent Reynouard stattzugeben sei. Dessen „Verbrechen” bestehen darin, dass er Videos angefertigt und Bücher geschrieben hat, die verschiedene Aspekte der offiziellen Geschichtsschreibung zum zweiten Weltkrieg in Frage stellen. Die detaillierte schriftliche Begründung des Urteils von Sheriff Christopher Dickson ist nichts anderes als ein schockierender Angriff auf die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit. Berufung gegen das Urteil wird mit Sicherheit eingelegt werden.
(Deutsche Leser sind möglicherweise nicht mit dem Titel Sheriff vertraut. In Schottland ist ein Sheriff ein Richter an einem Gericht niederer Instanz. Seine Funktion unterscheidet sich deutlich von der des amerikanischen Sheriff. Nach amerikanischem Verständnis dieses Begriffes ist ein Sheriff kein Richter, sondern ein Polizeibeamter.)
Wie regelmäβigen Lesern von Heritage and Destiny bekannt sein dürfte, ist Vincent seit elf Monaten in Haft. Er ist im Gefängnis in Edinburgh, obwohl in Groβbritannien geschichtsrevisionistische Forschungen und Veröffentlichungen nicht gesetzlich verboten sind. Vincent musste wiederholt in Edinburgh zu gerichtlichen Anhörungen im Rahmen seines Auslieferungsverfahrens erscheinen. Seine Anhörungen fanden in einem Gerichtssaal statt, der üblicherweise für die Auslieferungsverfahren von Terroristen, Mördern und Mitgliedern krimineller Banden genutzt wird.
In einem Groβteil Europas gibt es Gesetze, die es erlauben, Akademiker und unabhängige Forscher hinter Gitter zu bringen, wenn sie öffentlich die Existenz von Gaskammern zu menschlichen Tötungszwecken und verwandte Aspekte der offiziellen Geschichtsschreibung des „Holocaust” anzweifeln. In einigen Ländern – wie zum Beispiel in Frankreich – ist per Gesetz auch eine kritische Untersuchung einer Reihe von „Nazi-Verbrechen” untersagt, die historisch keineswegs dem „Holocaust” zugerechnet werden können.
Im Vereinigten Königreich hat das britische Parlament bisher davon abgesehen, ähnliche Gesetze einzuführen.
Zionistische Lobbyisten haben daher andere Gesetze genutzt, um auf indirekte Weise geschichtsrevisionistische Forschungen und Veröffentlichungen zu Straftaten zu erklären. Diese Gesetze schlieβen jene Teile des britischen Public Order Act (1986 / 2023) ein, die sich konkret auf rassistisch motivierte Vergehen beziehen. Darüber hinaus ist auch ein spezieller Abschnitt (Section 127) des britischen Communications Act (2003) dazu benutzt worden, gegen Revisionisten juristisch vorzugehen. Ursprünglich sollte Section 127 eine Grundlage für die strafrechtliche Verfolgung von Personen sein, die andere mit vulgären und obszönen Telefonanrufen und dergleichen belästigen.
Im vorliegenden Fall hatten französische Staatsanwälte zunächst eine Inhaftierung Vincents erreicht, um anschlieβend auf seine Auslieferung drängen zu können. Ziel war es, Vincent in Frankreich eine zwölfmonatige Haftstrafe verbüβen zu lassen. Nach einem Berufungsverfahren im Jahr 2015 war dieses Urteil rechtskräftig geworden. Das Urteil wurde gemäβ den Bestimmungen des Loi Gayssot gefällt. Ursprünglich wurde dieses Gesetz eingeführt, um eine juristische Handhabe gegen den bekannten geschichtsrevisionistischen Forscher Professor Robert Faurisson zu haben.
Der kommunistische Parlamentsabgeordnete Jean-Claude Gayssot und Laurent Fabius, ein jüdischer Millionär und sozialistischer Politiker, arbeiteten eng zusammen, um eine Gesetzesvorlage ins französische Parlament einzubringen, nach der es in Frankreich illegal sein würde, die Rechtmäβigkeit der Entscheidungen des Internationalen Militärgerichtshofes von Nürnberg (1945/46) anzufechten.
Kein anderer historischer Zeitabschnitt wird gesetzlich auf eine vergleichbare Weise in Frankreich geschützt.
Laut dem Gerichtsurteil aus dem Jahre 2015 besteht Vincents Schuld darin, dass er in zwei Videos im Internet die Existenz von tödlichen Gaskammern in Auschwitz-Birkenau in Frage gestellt und auβerdem den „Holocaust” als einen Mythos beschrieben hat.
Wie wir schon im vergangenen Monat berichtet hatten, war der erste Haftbefehl gegen Vincent bereits hinfällig. Er hatte seine französische Haftstrafe praktisch im Gefängnis in Edinburgh abgesessen, während er auf seine gerichtliche Auslieferungsanhörung warten musste.
Der heutige Urteilsspruch von Sheriff Christopher Dickson ist ursächlich mit dem zweiten Haftbefehl verbunden. Dieser war im Dezember 2022 von französischen Staatsanwälten auf den Weg gebracht worden. Im März 2023 war er von der zuständigen britischen Behörde, der äuβerst willfährigen National Crime Agency, als gültig bestätigt worden.
Jedes einzelne der Vergehen, die Vincent in diesem Haftbefehl angelastet werden, könnte eine Gefängnisstrafe von einer Dauer von bis zu zwölf Monaten nach sich ziehen. Theoretisch könnte Vincent in Frankreich einen vollkommen neuen Gerichtsprozess erwarten – anstatt eine bereits gerichtlich auferlegte Strafe verbüβen zu müssen. Allerdings glauben die wenigsten aufmerksamen Beobachter des Geschehens, dass es realistisch ist, von französischen Gerichten eine faire und gerechte Behandlung Vincents zu erwarten.
Der zweite Haftbefehl nahm konkret auf sieben Videos Bezug, die Vincent im Internet veröffentlicht hatte. Einige dieser Videos bezweifelten den Wahrheitsgehalt der Behauptungen über tödliche Gaskammern in deutschen Konzentrationslagern. Zudem stellte Vincent die technische Durchführbarkeit von massenweisen Tötungsaktionen durch Gas in Frage.
Andere Videos thematisierten das „Massaker”, das im französischen Dorf Oradour-sur-Glane im Juni 1944 stattgefunden haben soll. Vincent hatte sich lange und intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt. Im Ergebnis seiner Nachforschungen zu Oradour erschien unlängst seine umfangreiche und mehrfach überarbeitete Studie Oradour, le cri des victimes.
In seiner Urteilsbegründung vom 12. Oktober 2023 erklärte Sheriff Dickson, dass die Straftaten, die Vincent angeblich mit diesen Videos begangen hatte, gemäβ den Bestimmungen des Communications Act (2003) auch in Schottland als Straftaten gelten sollten. Dickson entschied, dass der Inhalt aller Videos als zutiefst beleidigend („grossly offensive”) zu bewerten sei. In dieser Hinsicht machte er sich jene Auffassung zu eigen, die vom schottischen Staatsanwalt am 21. September 2023 während der Auslieferungsanhörung in Edinburgh vorgebracht worden war.
In der Frage, ob Vincent mit der Veröffentlichung seiner Videos Hausfriedensbruch begangen habe, schloss sich Sheriff Dickson der Position der Verteidigung an. Vincents Verteidiger, der Barrister Fred Mackintosh KC, hatte dargelegt, dass Vincent keineswegs „die Kommune in ernsthafte Unruhe versetzt” habe, noch habe er mit seinen Videos „bei normalen Bürgern Besorgnis geweckt”. Diese Handlungskriterien hätten erfüllt sein müssen, um die Videos juristisch als Hausfriedensbruch bewerten zu können.
Sheriff Dicksons Entscheidung, dass die Videos zutiefst beleidigend und in Schottland strafbar seien und somit auch eine Auslieferung Vincents nach Frankreich rechtfertigen würden, muss als der schwerwiegendste Angriff auf die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit betrachtet werden, der jemals von einem Gericht im Vereinigten Königreich unternommen worden ist. Es ist ein beschämender Urteilsspruch. Der Tag, an dem Dicksons Urteil erging, sollte als schändlich in die britische Rechtsgeschichte eingehen.
In Paragraph 38 der Urteilsbegründung bestätigte Christopher Dickson, dass
„… es in Schottland die Straftat der Holocaustleugnung nicht gibt und dass eine Nachricht oder ähnliche Kommunikationsform, die Holocaustleugnung zum zentralen Thema hat oder diese als Element einschlieβt, nur dann den Bestimmungen von Section 127 (1) (a) [des Communications Act] zuwiderläuft, wenn sie zutiefst beleidigend ist.”
(„… there is no crime of Holocaust denial in Scotland and that a ‘message or other matter’ which consists of or includes Holocaust denial can only be contrary to section 127 (1) (a) if it is grossly offence [sic].”)
Es ist merkwürdig und gleichbedeutend mit einer eklatanten Pflichtverletzung, dass Sheriff Dickson im folgenden Paragraphen zuzugeben scheint, dass er sich mit dem genauen Inhalt jedes einzelnen der Videos nicht befasst hat. Dickson beansprucht für sich nicht, notwendiges Fachwissen über die relevanten geschichtlichen Themen zu haben, noch verfügt er über solide Kenntnisse über historische Forschungsmethoden im Allgemeinen. Dennoch hielt sich Sheriff Dickson für kompetent, die Entscheidung zu treffen, dass die Videos
- (i) „ … jenseits der Grenzen dessen liegen, was unsere Gesellschaft toleriert”
und dass sie
- (ii) „ … zutiefst beleidigend sind und dass jeder vernünftige Mensch in einer offenen und gerechten multikulturellen Gesellschaft (multiracial society) sie als zutiefst beleidigend empfinden würde.”
Es bleibt der Eindruck, dass Sheriff Dickson zu diesem Urteil kam, nachdem er lediglich Ausschnitte aus den übersetzten und bei Gericht eingereichten Videotranskripten gelesen hatte. Er hatte sich offenbar nicht in die Gesamtheit der Videotranskripte vertieft.
Dickson argumentierte unter anderem damit, dass Vincents Videos verächtlich gegenüber dem jüdischen Volk seien. Gleichzeitig akzeptierte er, dass Vincent niemals zu Gewaltakten an Juden und schon gar nicht zu deren Vernichtung aufgerufen hatte.
Sheriff Dickson vertrat die Ansicht, dass alle Rechtsbrüche, die im Auslieferungsersuchen aufgeführt waren, ihrem Wesen nach zutiefst beleidigende Handlungen (gemäβ der Definition in Section 127 des Communications Act ) darstellten.
Es ist wichtig, Präzedenzfälle im Blick zu behalten. Diese schaffen einen gewissen Interpretationsrahmen, in dem die Gesetzesvorschriften zur praktischen Anwendung gebracht werden sollten. Der Fall Collins (2006) ist ein bekannter britischer Gerichtsfall. Er drehte sich um einen Engländer, der häufig im Büro seines Parlamentsabgeordneten angerufen hatte. In diesen Anrufen hatte Collins
„ … Unflätigkeiten verwendet, geschrien und andere [Bürger mit Migrantionshintergrund] als wogs*, Pakis, black bastards und Niggers bezeichnet.”
(* Wog: abwertender und beleidigender Begriff für dunkelhäutige Person, bezieht sich in Groβbritannien in der Regel auf Migranten aus Asien und Nordafrika)
Vor dem Hintergrund des Gerichtsfalles Collins nahm Sheriff Dickson eine juristische Bewertung von Vincents Videos vor.
Inhaltlich wie auch stilistisch hätten die Telefonanrufe von Collins und die Videos von Vincent Reynouard kaum unterschiedlicher sein können. Anstelle von unüberlegten und vulgären Schimpftiraden setzte Vincent auf eine sachliche und bedachte Analyse. Trotzdem entschied Sheriff Dickson, dass die nachfolgenden inhaltlichen Aussagen aus Vincents Videos zutiefst beleidigend seien. Sie seien zutiefst beleidigend in dem gleichen Sinne, wie es die Telefonanrufe von Collins gewesen waren.
Video 1: erklärt, dass die hohe Opferzahl in Oradour-sur-Glane (1944) das Ergebnis einer Explosion war – und nicht das Ergebnis eines „Massakers” durch eine SS-Einheit
Video 1, zweites Delikt: begründet die Ansicht Vincents, dass es in Auschwitz-Birkenau keine Gaskammern zu menschlichen Tötungszwecken gegeben hat; kennzeichnet die überlieferten typischen Schilderungen des Konzentrationslagers Auschwitz als „die offizielle These”
Video 2: erklärt, dass ein bestimmter Raum in einem Krematorium im KZ Auschwitz keine Gaskammer war, wie von anderen Historikern behauptet; benutzt FAKE-Symbole im Bildhintergrund; fasst einen Teil der Argumentation im Hinblick auf das Krematoriumsdach zusammen mit den Worten „No Holes, no Holocaust”
Video 3: charakterisiert die offizielle „Geschichte des Holocaust” als „einen Glauben, der sich zusammensetzt aus vielfachen Lügen, Irrtümern und Halbwahrheiten, die aufeinander aufbauen”; bestreitet, dass Lagerinsassen absichtlich massenweise getötet wurden; legt dar, dass die hohe Anzahl von Todesfällen in den Lagern „zumindest teilweise damit zu erklären ist, dass Hunderte von Behinderten, Kranken und Verletzten die Fahrten in den Deportationszügen nicht überstanden hatten”; bescheibt die Ausstellung von gesammeltem menschlichen Haar (als angebliches Beweismaterial für Massentötungen) als „ganz offensichtlichen Täuschungsversuch”; konstatiert, dass zwei Gebäude, die von anderen Historikern als tödliche Gaskammmern bezeichnet worden waren, in Wirklichkeit Hygienezwecken im Lager dienten; wiederholt den Ausspruch „No Holes, no Holocaust”
Video 4: beantwortet die Anfrage eines Zuschauers, indem er bestätigt, „dass es ein jüdisches Problem gibt – ein Problem, welches Hitler klar erfasst hat”; konstatiert, dass die Juden Missstände in der Gesellschaft ausnutzen und „dass es wahr ist, dass die Juden diese Situation ausnutzen, um über uns zu herrschen und um uns sogar zu unterdrücken”, aber dass es „unsinnig wäre, sie [die Juden] zu vernichten”
Video 5: stellt fest, dass „der Geschichtsrevisionismus die groβe Lüge ans Licht bringt, von der die Juden profitieren”; behauptet, dass der Holocaust-Mythos „dem weiβen Europa einen tödlichen Anti-Rassismus aufzwingt” und dass „aus diesem Grunde Hitler wie keine andere historische Persönlichkeit systematisch verleumdet wurde”
Video 6: beschreibt Geschichten über Nazi-Gräueltaten als „plumpe Verleumdungen”; weist darauf hin, dass die siegreichen Alliierten nach Ende des zweiten Weltkrieges selbst nicht an die Legenden von deutschen Gaskammern zu Tötungszwecken glaubten
Video 7: wiederholt, dass den alliierten Siegermächten des zweiten Weltkrieges selbst bewusst war, dass es sich bei den Geschichten von massenweisen Vergasungen in deutschen Konzentrationslagern um Lügen handelte, die gezielt zu Propagandazwecken in Umlauf gebracht worden waren; weist darauf hin, dass das in Nürnberg verwendete Geständnis des Lagerkommandanten von Auschwitz-Birkenau Rudolf Höss von ihm erzwungen worden war; zieht das Fazit, dass „ … kurz gefasst, Rudolf Höss auf eine Weise behandelt wurde, dass der arme Mann genau das gestand, was die Siegermächte von ihm hören wollten”
Ich habe Auszüge aus der schriftlichen Urteilsbegründung Dicksons hier in diesen Einzelheiten zitiert, um zu unterstreichen, dass obige Aussagen tatsächlich die schwersten Anschuldigungen waren, mit denen die Staatsanwälte das Gericht zu konfrontieren vermochten.
Für einige Leser mag es kaum zu fassen sein, dass Sheriff Dickson auf der Basis dieser Anschuldigungen entschied, dass es sich im Falle von Vincents Videos um zutiefst beleidigende Handlungen (zutiefst beleidigende digitale Nachrichten) handelte. Anders ausgedrückt, entschied der Richter, dass Vincents Videos und die vulgären Schimpfkanonaden von Collins prinzipiell den gleichen Gesetzesbruch darstellten und – gemäβ Section 127 des Communications Act – strafbar seien.
Man könnte es auch folgendermaβen auf den Punkt bringen: Der Richter meinte, dass die sachlichen und überlegten Darlegungen Vincents zu geschichtlichen Themen strafrechtlich gleichzusetzen seien mit den Handlungen eines Mannes, der wiederholt im Büro seines Parlamentsabgeordneten anrief und sich in vulgären Schimpftiraden über „wogs”, „Pakis”, „black bastards” und „Niggers” auslieβ.
Schlieβlich machte sich Sheriff Dickson noch die Mühe, seinem denkwürdigen Urteil die folgende Bemerkung hinzuzufügen:
„Angesichts der Art der Handlungen, die in der Anklageschrift aufgeführt wurden, wäre es im öffentlichen Interesse, dass der Beklagte [Vincent Reynouard] für diese Handlungen weiter juristisch zur Verantwortung gezogen wird.”
(„ … there would, given the nature of the conduct set out in the accusation warrant, be public interest in prosecuting the respondent [Vincent Reynouard] for that conduct.”)
Wir sollten hier in aller Deutlichkeit festhalten:
Sheriff Dickson ist sich bewusst, dass das britische Parlament es bisher abgelehnt hat, ein Gesetz (oder Gesetze) einzuführen, die auch nur annähernd vergleichbar wären mit dem französischen Loi Gayssot oder ähnlichen europäischen Gesetzen zur Strafbarkeit von „Holocaustleugnung”.
Dessen ungeachtet meint Dickson jedoch, den Begriff einer „zutiefst beleidigenden Nachricht [oder anderen digitalen Kommunikationsform]” auf eine so flexible und dehnbare Weise interpretieren zu können, dass eine ernsthafte Debatte über umstrittene geschichtliche Themen unmöglich gemacht wird, weil – aus juristischer Sicht – das Debattieren an sich bereits eine zutiefst beleidigende Handlung sein könnte. Dabei wäre es unerheblich, wie man in der Debatte argumentiert.
Die möglichen praktischen Konsequenzen von Christopher Dicksons Urteil sind voraussehbar:
Die schottische Justiz wird in Zukunft verpflichtet sein, wissenschaftliche und historische Streitgespräche und Erörterungen als zutiefst beleidigend einzustufen und unter Strafe (einschlieβlich Gefängnisstrafe) zu stellen, falls Juden (oder zumindest der überwiegende Anteil der jüdischen Bevölkerung) solche als Beleidigungen empfinden.
Ein schlimmerer Missbrauch judikativer Gewalt ist kaum vorstellbar. Hier wird in die legitime Erörterung eines akademischen Forschungsthemas eingegriffen – und zwar von einem Richter, der dazu in keiner Weise befugt ist.
Das Edinburgher Gericht hatte zu Beginn des Auslieferungsverfahrens klargestellt, dass es im Prozess nicht um die Frage ginge, ob der „Holocaust” stattgefunden habe oder nicht. Mit seinem Urteil hat Sheriff Dickson nun jedoch deutlich signalisiert, dass es das Gericht sehr wohl als seine Angelegenheit betrachtet, allen schottischen Bürgern (und – in der Konsequenz – allen Einwohnern Groβbritanniens) die starre historische Lehrmeinung zum „Holocaust” aufzuzwingen. Bei bewussten Abweichungen könnte nämlich eine Haftstrafe drohen.
Man stellt sich die Frage, wie Sheriff Dickson mit einem Mann wie beispielsweise Victor Cavendish-Bentinck, dem Vorsitzenden des Londoner Joint Intelligence Committee während des zweiten Weltkrieges, verfahren würde. Cavendish-Bentinck hatte 1943 die ersten „Holocaust”-Legenden von massenweisen Vergasungen als Propagandalügen entlarvt. Er hatte deren Verbreiter dafür kritisiert, dass
„ … sie In der Öffentlichkeit den Gräuelgeschichten Glauben schenken, wenn wir für diese keine Beweise haben. … Ich bin mir sicher, dass wir einen Fehler machen, wenn wir diesen Gaskammergeschichten Glauben schenken.”
Heute beschäftigt uns eine richterliche Entscheidung, die unmittelbar den Franzosen Vincent Reynouard betrifft. Es geht dabei jedoch nicht ausschlieβlich um das persönliche Schicksal Vincents. Dieser Gerichtsfall könnte langfristig erschreckende Auswirkungen für alle Briten und auch für alle Europäer haben – praktisch für alle Europäer, die unsere Tradition der freien Forschung wertschätzen.
Es ist so gut wie sicher, dass Vincent Reynouard gegen das Urteil Berufung einlegen wird. Heritage & Destiny wird demnächst über die weitere Entwicklung in diesem Fall berichten. Vincent steht an der Spitze der Verteidigung unserer zivilisierten europäischen Werte gegen die Tyrannei einer privilegierten Lobby. Echte Europäer hoffen auf seinen Sieg.